Wissenswertes über Hintergründe, Zusammenhänge u. wichtige Grundlagen:                         


Zunächst:

Achtung, wichtig: NEUE BEURTEILUNGSKRITERIEN! Lesen Sie unten.
seit 1.7.09

erneute Änderungen: 1.5.14


Vorweg:

   Ich ziehe Ihnen die faulen Zähne.
Damit Sie dem Gutachter ein gesundes Gebiss zeigen können.

Aber: [sich durch-]beißen – das müssen Sie schon selbst.

Oder:

Wir können Ihnen alle Türen aufstoßen.
Ich kann Ihnen sogar noch über die Schwelle helfen
.

Aber: die letzten Schritte – die müssen Sie selbst gehen.

Darum:

Bereiten Sie sich gut vor!
Wir helfen Ihnen dabei.
Kompetent. Anerkannt. Professionell. Gollkofer, eben
.

Jedenfalls:

Wir knebeln nicht!
Z.B. mit Verträgen. Oder Vorauszahlung. Oder dem Verkauf von „Bausteinen“, „Paketen“ etc.
Wir machen so viel wie, aber so wenig wie möglich. Kein Zuviel!
Aber auch kein Zuwenig.

Wir überzeugen durch Leistung. Gollkofer.

 Und 

Wir sind nicht:
> „Falsche Flagge auf einem Piratenschiff“. Z.B.  als „unabhängiges“ Beratungs-institut – unter ande-rem Namen – getarnter Ableger eines Ex-Monopolisten und seiner Töchter/ Ableger. Beratung und Begutachtung unter einem Dach – ein, z.B. wegen Missbrauchsgefahr, verbotener Um(Zu?)stand. Oder: Ist wirklich „Dr. XY“ drin, wenn „Dr. XY“ drauf steht? Wartet unter dieser falschen Flagge nicht vielleicht doch die „MPU-Mafia“, zu der man keinesfalls wollte?

. > Anlaufstelle / Zwischenstation für sich im Kreislauf der Gewinnmaximierung unter einem Dach, innerhalb eines Konzerns befindliche Probanden. „Schickst du mir, schick‘ ich dir“… Ehrenrundesache.

Wir machen so’was nicht mit! Wir bedienen (uns) nur faire(r) Begutachtungsstellen. Diese müssen (sich) unser Ver-trauen verdienen, damit sie Ihres erhalten dürfen.

Wir sind fair. Und professionell. Und wirklich unabhängig. Und nur der Verkehrssicherheit verpflichtet. Wir tun nicht nur so.

Wir überzeugen! Durch ehrliche Leistung!  
Und machen so viel wie – aber nicht mehr als – nötig!      

Wichtig – bitte lesen:

Weil eine „MPU-Mafia“ allzulange allzu intensiv Beratung und Begutachtung miteinander verquickte und manchmal auch die Chance zu Extra-Umsatzschleifen nicht scheute, sah sich die Akkreditierungs-behörde zu einem Rundumschlag genötigt. Ergebnis:
a) Keine Beratung mehr bei einem BfF – der MPU-Proband bleibt auf der Strecke, bleibt sich selbst überlassen.
b) Keinen Check-up mehr vor der MPU, keine „Generalprobe“, nur noch der Sprung ins kalte Wasser, keine Abkühlung, kein Anwärmen mehr. Nichts.
Der „Mafia“ sei Dank. Wir haben da aber eine Ersatzlösung gefunden!
c)
Neues bzgl. der Beurteilungskriterien:

(„geklaut“ und in der Form modizifiert, inhaltl. belassen [Ergänzungen nach „Anmg“.] Änderungen folgen im Laufe der Zeit.)

Erforderliche Verzichtsdauer bei … Alkoholmissbrauch
(BTM/Drogen ähnlich, wobei zwischen weichen u. harten Drogen unterschieden wird. Es wird aber auch berücksichtigt, dass das heutige Turbo-Hasch nicht mehr mit dem einstigen gleichgesetzt werden und u.U. hier auch von harter Droge gesprochen werden kann – zumindest bei intensivem Konsum/Missbrauch)

Übersicht (beispielhaft, evtl. mögliche teilweise Modifizierung vorbehalten)

A. 2.4/6:
Alkoholverzicht ist ausreichend lange erprobt, so dass eine Integration in das Gesamtverhalten anzuneh-men ist. Dies ist in der Regel nach Ablauf eines Jahres, frühestens jedoch nach 6 Monaten (unwahr-scheinlich) anzunehmen.
Achtung: Verzichtsdauer nach Modifizierungstherapie: mind. 6 Monate, höchstwahrscheinlich 12.

A.2.5/7:
Bei psychologischer Maßnahme, die zum Verzicht auf Alkohol motiviert hat: noch mindestens 6, eher 12, weitere Monate nach Abschluss der Modifizierungsmaßnahme.

A. 2.5/8 (neu):
Klient (Pat.) hat schon vor der psychologischen Maßnahme auf Alkohol verzichtet: Gesamtdauer muss „ausreichend lang“ sein, um von einer stabilen Integration in das Gesamtverhalten ausgehen zu können. Nach Abschluss der Maßnahme: Phase der Festigung, „in der Regel mehrere Monate“.

Anmkg.:
Möglicher (Zeit-)Punktnachweis, evtl. als Zeitfenster-Indiz bei Alk.: Spontan-EtG (forensische Bedingungen – Terminbestimmung kurzfristig durch den Therapeuten – Proben-„Spende“ unter Beobachtung in anerkanntem Labor, opt. BfF) ansonsten Leber(Blut)werte bzw. CDT (meist nur noch wenig relevant)


Erforderliche Abstinenzdauer bei Abhängigkeit. 

vorher          Maßnahme                nachher
—————————————————————————————–

A.1.3/8
A.1.3/9         Stationäre oder ambulante Entwöhnung:
danach 12 Monate Abstinenz
                                                     (Anmkg.: [*]) 
[= Regel!!:  6 Monate nur bei besonders günstigen Umständen]

A.1.3/10
Abstinenz     Entwöhnungstherapie
mindestens 12 Monate Abstinenz:
[*] 
gesamt: „nennenswert länger als 1 Jahr“ incl. VerkehrsTherapiephase,
beginnend nach der Entwöhnungsbehandlung/Entzugstherapie – 
insg. nie unter 1 Jahr

A.1.3/11
Abstinenz     Ambulante Langzeitmaßnahme: Abstinenz nennenswert länger als 1 Jahr“
und mindestens 12 Monate seit Therapiebeginn

A.1.3/12
keine professionelle Therapie (aber Veränderungen/Konsequenzen „nach eig. Gusto“):
in der Regel „nennenswert länger als 1 Jahr“ Abstinenz 

[*Anmg.: Nachweis via Kontrollprogramm! (EtG-Kontrolle bzw. Btm-Screening)]
Zitatende.

Erklärung Unterschied Verzicht ./. Abstinenz:
Verzicht: keinen Alkohol (mehr) trinken, „allenfalls noch essen“ (Eis, Torte, Soße); Verzicht ist endlich (zB.“open end“)
Abstinenz: keinerlei Alk., auch nicht in Medikamenten, Soßen, Speiseeis etc.; Abstinenz ist unendlich, endet nie.

Abstinenzzeiträume

Bei der Beschreibung der für eine günstige Verkehrsverhaltensprognose erforderlichen Abstinenz- bzw. Alko-holverzichtszeiträume wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass suchttherapeutische  Einrichtungen vermehrt ambulante Langzeittherapien anbieten, die neben der eigentlichen Entwöhnung auch eine Integration und Stabilisierung des Alkohol- oder Drogenverzichts in den allgemeinen Lebenskontext zum Ziel haben und über einen Zeitraum von deutlich länger als einem halben Jahr andauern. Damit musste die in den „Begutachtungs-Leitlinien“ zur Kraftfahrereignung“ 4 geforderte Frist von in der Regel einem Jahr nach Abschluss der Entwöhnungstherapie auf solche Sonderfälle angewendet werden. Es gilt hier der Grundsatz, dass der gesamte Zeitraum des nachvoll-ziehbaren Alkohol- oder Drogenverzichts nennenswert länger als ein Jahr sein soll, und dass davon 12 Monate im Zeitraum seit Beginn der Therapie liegen sollen. Das Ende einer Thera-piemaßnahme ist in diesen Fällen nicht mehr von so zentraler Bedeutung, da ja auch eine therapeutische Begleitung bei der Stabilisierung einer Abstinenz im Grunde wünschenswert ist und dieser Aspekt daher im Vordergrund steht. In vergleichbarer Weise kann künftig auch berücksichtigt werden, dass jemand bereits nachvollziehbar abstinent eine Therapie aufgenommen hat.
Liegt auch hier insgesamt ein nennenswert länger als ein Jahr andauernder Abstinenzzeitraum vor, genügen nach Abschluss der Therapie noch 6 Monate des nachgewiesenen Alkohol- oder Drogenverzichts. Sofern keine Abhängigkeit vorliegt, kann* im Einzelfall unter Berücksichtigung vom Zeitverlauf und von der Zielrichtung der Therapie auch ein kürzerer Zeitraum nach deren Abschluss ausreichen.


*kann: Dazu ist aber eine besondere Begründung des/der Gutachter/in gefordert! Diese wird ihr/ihm aber nicht besonders honoriert. Früher, als Gutachter/innen noch angestellt waren, bezogen sie noch ein adäquates Gehalt. Seit viele PMU-Organisationen aber nicht mehr fachlich (Psychologe / Art), sondern von oft Wirtschaftswissen-schaftlern bzw. Investitoren geleitet werden, wurden aus Gewinnmaximierungsgründen oft die Gutachter/innen in die (Schein?-)Selbstständigkeit entlassen und erhalten nur noch eine pauschale Vergütung (in etwa ei-nes Stundensatzes, wie Sie ihn an uns entrichten). Man kann davon ausgehen, dass ein noch nicht routinierter Gutachter mit einem „Fall“ bis zu vier Stunden beschäftigt ist. Überschlagen wir: Ein Pauschalhonorar <90€ (brutto – er/sie muss sich ja selbst versteuern u. versichern!) : 4 = <23 € brutto/h. Welche/r Gutachter/in ist da wohl bereit, kostenlose Mehrarbeit zu verrichten?

Übrigens:
Von einer MPU-Stelle zu einer anderen auszuweichen, kann Sie wieder zum gleichen Gutachter führen. Denn um der Scheinselbstständigkeit zu entgehen, benötigt er/sie viele Auftraggeber um nicht in eine Ab-hängigkeit zu geraten. Diese Gefahr ist dort besonders groß, wo in der Stadt/Region mehrere MPU-Organisationen tätig sind. Den/die gleiche Gutachter/in wiederzufinden kann für Sie von Vorteil sein, wenn Sie alle im Negativ-Gutachten beschriebenen Empfehlungen erfüllt haben. Aber nur dann!

Zu gelegentlichen Missverständnissen ist es bei der Frage gekommen, wie die geforderten Abstinenz- bzw. Alkoholverzichtszeiträume bei Inhabern der Fahrerlaubnis anzuwenden sind, da sie ja in der Regel nicht im Rahmen der behördlichen Vorlagefrist für ein Gutachten absolviert werden können. Hier ist klar festzustellen, dass in den Fällen, in denen die Nichteignung für die Behörde noch nicht feststeht, auch noch keine Aussage über die Problematik gemacht werden kann. Ob von Abhängigkeit, fehlender Kontrollfähigkeit oder nur von Gefährdung auszugehen ist, ob also Abstinenz bzw. Alkoholverzicht erforderlich ist oder nicht und wenn ja, wie lange, kann hier oft erst im Rahmen eines Gutachtens festgestellt werden.

Die behördliche Frist für die Überprüfung eines möglichen Eignungsmangels ist naturgemäß in Anbetracht der erforderlichen Gefahrenabwehr häufiger kürzer zu fassen, als dies für die Forderungen nach einer Stabilisierung einer Verhaltensänderung in Folge eines bestehenden Eignungsmangels der Fall ist.

Seit 1.5.14: (weiter verschärfte) Beurteilungskriterein, BUK III